Womit befasst sich das Jugendstrafrecht?

Nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke steht beim Jugendstrafrecht im Vordergrund

Meist handelt es sich bei Jugendkriminalität um relativ harmlose Entgleisungen ohne kriminelle Energie. Hier ist es das Ziel, dem jungen Straftäter deutlich zu machen, dass die Gesetze der Gesellschaft auch für ihn gelten.

In Form von Arbeitseinsätzen oder Sozialdiensten soll der Jugendliche lernen, die Auswirkungen seiner Tat zu überdenken und sozialer zu handeln. Harte Bestrafungen und die Inhaftierung von Jugendlichen haben nach wissenschaftlichen Erkenntnissen eher zu einem Rückfall geführt. Tatsächlich kann sich eine übermäßige Strafe entwicklungsschädigend auswirken.

Deshalb gibt es im Jugendstrafrecht im Vergleich zum Allgemeinen Strafrecht erhebliche Unterschiede im Gerichtsverfahren. Der Strafverteidiger muss zur Verteidigung seines jugendlichen Mandanten andere Verteidigungsstrategien beherrschen und mit dem deutlich umfangreicheren Maßnahmenkatalog im Jugendstrafrecht vertraut sein.

Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz geregelt. Es wird bei Jugendlichen angewendet, die zur Tatzeit zwischen vierzehn und achtzehn Jahre alt sind. Außerdem kann es auch bei Heranwachsenden, also nach dem achtzehnten Lebensjahr und vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres angewandt werden. Kinder unter vierzehn Jahren sind nicht strafrechtlich verantwortlich.

Dem Gericht soll es möglich gemacht werden, die individuellen Probleme des Jugendlichen zu berücksichtigen und zu prüfen, ob der Jugendliche zur Tatzeit reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und entsprechend zu handeln. Selbst wenn eine Unterscheidungsfähigkeit zwischen Recht und Unrecht bei den Jugendlichen gegeben ist, besitzen sie oft nicht die Fähigkeit, dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Denn gerade bei vierzehnjährigen Tätern kann die Einsicht in das Unrecht komplexer Vorgänge fehlen, auch wenn ihnen grundsätzlich klar ist, dass sie niemanden schlagen oder bestehlen dürfen. Insofern muss der Anwalt besondere Kenntnisse im Jugendstrafrecht besitzen, um bestmöglich verteidigen zu können und zu erreichen, dass die Vollstreckung des Urteils zeitlich in direkten Zusammenhang mit der Tat und dem Urteil gesetzt wird. Ziel des Gerichtsurteils muss die Erziehung zu einer zukünftig straffreien Lebensführung des Jugendlichen sein.

Als Experten für Jugendstrafrecht, helfen wir Ihnen,
gleich den richtigen Weg einzuschlagen.

Sprechen Sie mit uns

089 238855670

Wir beantworten gerne Ihre Fragen zum Jugendstrafrecht

Habe ich als Ersttäter die Chance auf Einstellung des Verfahrens?

Bei weniger schwerwiegenden Vergehen wie z.B. Diebstahl haben insbesondere Ersttäter bei einer guten und aufmerksamen Verteidigung die Chance auf Einstellung des Verfahrens. Wichtig ist, dass die Verteidigung genaue Aktenkenntnis und Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung besitzt, um den Mandanten erfolgreich vor einer Hauptverhandlung schützen zu können.

Welche Personen entscheiden über mich?

Wird bei einem Vergehen kein Strafverteidiger hinzugezogen, entscheidet die Staatanwaltschaft unter Berücksichtigung der sozialpädagogischen Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe. Diese Stellungnahme zur Person des Jugendlichen und seinen Familienverhältnissen dient rein als Empfehlung. Die Entscheidung liegt beim Jugendgericht. Deshalb ist es wichtig, sich von Anfang an von einem erfahrenen Strafverteidiger aktiv beraten und unterstützen zu lassen.

Welche Strafmaßnahmen gibt es im Jugendrecht?

Das Jugendgericht kann je nach Schwere des Vergehens folgende Maßnahmen verhängen:

  • Erziehungsmaßregeln (Auferlegung von Weisungen als erzieherisches Hilfsmittel)
  • Zuchtmittel (Verwarnung, Erteilung von Auflagen, Jugendarrest)
  • Jugendstrafe (Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung)
Wie lange stehen Jugendstrafen im Führungszeugnis?

Im Führungszeugnis, das z.B. manchmal für Bewerbungen erforderlich ist, stehen nur Angaben zu einer Jugendstrafe, die mit mehr als zwei Jahren ohne Bewährung geahndet wurde oder Sexualdelikte. Alle sonstigen Verurteilungen werden mit dem 24. Lebensjahr aus dem Strafregister gelöscht. Schule und Arbeitgeber haben keine Einsicht in das Strafregister eines Jugendlichen.