Richter + Richter als Liebespaar = Befangenheit?

Unter den Voraussetzungen des § 24 StPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Doch sind die Voraussetzungen der Befangenheit bereits dann erfüllt, wenn ein Richter und eine Richterin ein Liebespaar sind und gemeinsam über das Ergebnis eines Strafprozesses entscheiden sollen?

Unter den Voraussetzungen des § 24 StPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Doch sind die Voraussetzungen der Befangenheit bereits dann erfüllt, wenn ein Richter und eine Richterin ein Liebespaar sind und gemeinsam über das Ergebnis eines Strafprozesses entscheiden sollen?
Diese Frage stellte sich tatsächlich vor dem Landgericht Augsburg. Dort soll ein Richter-Pärchen gemeinsam das Urteil in einem Prozess wegen Steuerhinterziehung fällen. Die Anwälte des angeklagten Schrotthändlers halten die Besetzung des Gerichts für rechtswidrig.
Roberto R. ist Schrotthändler und vor dem Landgericht Augsburg angeklagt. Er soll eine Million Euro Steuern hinterzogen haben. Die 10. Strafkammer soll das Urteil über den 40-Jährigen fällen. Das Gericht ist in diesem Verfahren gemäß § 76 GVG vorschriftsmäßig mit zwei Schöffen und drei Berufsrichtern besetzt. Zwei der drei Richter sind in diesem Fall jedoch ein Liebespaar: der Vorsitzende und die Berichterstatterin.

Liebesbeziehung zwischen Richtern
Adam Ahmed, einer der Verteidiger des Schrotthändlers erfuhr erst nach dem Beginn des Prozesses von dieser Besetzung und sieht sie äußerst kritisch: "Damit ist die Besetzung der Kammer vorschriftswidrig. Zumal wir das nur aus der Gerüchteküche gehört hatten und es uns nicht offiziell mitgeteilt wurde." Die Besorgnis der Befangenheit sei damit klar gegeben. Der Anwalt verlangte vom Gericht deswegen weitere Auskünfte über die Liebesbeziehung und erhielt die Antwort, dass es zwischen den beiden Richtern "eine besonders enge Beziehung bzw. ein enges persönliches Verhältnis" gebe. Man lebe in einer Lebensgemeinschaft und die Beziehung habe bereits "zum Zeitpunkt der Befassung in der vorstehenden Strafsache" bestanden. Dies sei dem Präsidium auch bekannt gewesen.

Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit?
Der Antrag der Anwälte, die beiden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 24 StPO anzulehnen, scheiterte trotzdem. Dass die beiden Richter ein Liebespaar seien und zusammenlebten, sei kein Grund, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies sei nur der Fall, wenn einer der Richter dem Angeklagten gegenüber "eine innere Haltung einnehme, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen" könne. Die "pauschale Feststellung", dass der Vorsitzende mit der Berichterstatterin liiert sei, genüge für die Besorgnis der Befangenheit nicht.

Das ist vor allem deswegen kurios, weil bei anderen Nähebeziehungen regelmäßig eine Befangenheit anerkannt wird. Ein zwingender Ausschlussgrund liegt nach § 22 StPO insbesondere dann vor, wenn der Richter der Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist. Die Verteidiger hatten zur Untermauerung ihres Antrags einen Beschluss des OLG Jena angeführt. Das Oberlandesgericht hatte gerügt, dass ein Ehepaar gemeinsam in einer Kammer arbeitete und festgestellt, dass dieser Umstand den Prozessbeteiligten vor dem Verfahren hätte mitgeteilt werden müssen. Dieser Vergleich tauge nicht, entschieden die Richter im vorliegenden Fall. Im Fall vor dem OLG Jena sei es um eine Kammer mit lediglich drei Berufsrichtern gegangen. Bei der Augsburger Strafkammer seien aber zusätzlich noch zwei Schöffen beteiligt. Diese können – gemeinsam mit dem dritten Richter – das Ehepaar theoretisch überstimmen.

Strafkammer kein Familienbetrieb!
Der Bochumer Strafrechtsprofessor Klaus Bernsmann hält ein Richterpaaar in der selben Kammer für „ein ungewöhnliches Bild". Dennoch ist er der Meinung, dass diese Konstellation die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen könne: "Warum sollten die beiden Richter ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verlieren?" Der Kriminologe Andreas Ruch ergänzt jedoch, dass abweichende Ansichten in einer Strafkammer grundsätzlich zu Spannungen führen könnten. Diese in einer Liebesbeziehung auszuhalten, sei schwierig. Der Mensch sei bestrebt, Widersprüche aufzulösen. "Eine Strafkammer ist eben kein Familienbetrieb!"

Adam Ahmed ist jedoch zuversichtlich. Es sei deutlich geworden, dass die Richter in Augsburg „die erforderliche Ruhe, einem Verfahren zur Gerechtigkeit zu verhelfen", verloren hätten. "Da wir im Recht sind, können wir uns leisten, die Ruhe zu bewahren."


https://justillon.de/2018/10/richter-richterin-als-liebespaar-befangenheit/